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Mit Kunst den Kampf gewinnen -
Mit dem Geist vom jungen Klaus
gegen die Hartz IV Macher
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IV Parteien am 9. Mai in NRW
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IV, das Bundesverfassungsgericht und die etablierte bundesdeutsche Politik Das Existenzminimum – wie es die herrschend Besitzenden festlegen Von Wolf-Dieter Narr I. Wie alles anfing (ohne den allgemeinen Anfang
zu beschreiben, neoliberal Arbeitskosten auf Profit kommt raus, global
konkurrierend zu sparen. Auch wenn nicht nur in den Dienstleistungsbereichen
dringend mehr Arbeitende nötig wären: Bildung, Gesundheit, Altenpflege
u.ä.m. Ohne die ergänzende Tendenz zu analysieren, statt Arbeitsplätze
zu schaffen und anzubieten, die Arbeitslosen disziplinierend und armutumrandet
zu kurieren). Zum ersten: Hartz IV etablierte eine scharf geschliffene Schere aus zwei Blättern: „Fördern und Fordern“ – so die Überschrift von Kapitel 1. Unter der Überschrift „Fordern“ werden die „erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen“ („und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“) mit einem Katalog von MUSS-Vorschriften überzogen. Die fordernd Genötigten k ö n n e n dann gefördert werden. Müssen und Können spielen von vornherein ungleichen Doppelpass. Zum zweiten: Die Ungleichheit wird dadurch verschärft, dass die zuständigen Vertreter der Arbeitsagentur entscheiden, ob und wie gefördert wird. Sie befinden vorweg, ob der/die Hilfsbedürftige den an ihn/sie von den Vertretern der Agentur herangetragenen Forderungen entsprochen hat. Nur der in einem unmittelbaren Herr – (Agenturvertreter) und Knecht/Magd – Verhältnis erbrachte Forderungsgehorsam lässt, je nach Einsicht des „Herrn“, unterschiedlich bemessene Formen der Förderung erhoffen. Zum dritten: Das Gesetz ist – infolge des ungleich zugeordneten Müssens hier, ermessensoffnen Könnens dort – als ein Disziplinierungsinstrument angelegt (sein Umfang, seine Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe u.ä.m. verstärken dieses Charakter. Hilfsbedürftige BürgerInnen bedürfen in der Regel des Behördenvertreters, um das Gesetz zu verstehen). Ein abgestufter Straf-Katalog steht zur Verfügung: „Absenkung“ oder „Wegfall des Arbeitslosengeldes“(§ 31). Dieser wird nicht gesetzesintern balanziert durch Mitbestimmungs – und Aushandlungsmechanismen. Zum vierten: Die von vornherein als „Hilfsbedürftige“ im Substantiv diskriminierten BürgerInnen (statt eines adjektivischen Gebrauchs) werden wie Subjekte behandelt, die an ihrer Arbeitslosigkeit selber schuldig sind. Daraus erklärt sich der pauschale Zwangsgrundsatz „des Forderns“ (§ 2). Ihm entspricht die kaum beschränkte „Zumutbarkeit“ (§ 10): „…müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfsbedürftigkeit auschöpfen.““…muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliedungsvereinbarung abschließen.“ Zum fünften: „Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ (§ 20) und ihre Differenzierung (§§ 21 ff.) zeichnen sich durch drei Merkmale aus: a) Ihr niedriger Ansatz wird aufgrund „einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe“ berechnet (s. § 28 Abs.3 SGB XII). b) Interne Differenzierungen bei Bedarfsgemeinsschaften, bei Leistungen für regelmäßigen Mehrbedarf, bei Leistungen für die Ausbildung von Kindern erscheinen willkürlich oder sehen solche Leistungen nicht vor. Vor allem die Kinderlücke schreit. c) Politisch bürgerliche Betätigung ist nicht einmal als Begriff vorgesehen. Es sei denn man fasse sie unter der pauschalen Bezeichnung „Teilnahme am kulturellen Leben“. Die letztgenannte ist angesichts der Regelsätze ein bürokratischem Verfahren nicht angemessener frommer Wunsch: Der ´Geist´ wehe, wo er wolle. II. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (BverfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) a) Hartz IV – „Gaben“ nehmen
gegenwärtig ca. 6, 7 Millionen BürgerInnen in Anspruch. Sie
summieren sich alles in allem jährlich auf mehr als 40 Milliarden
Euro. b) Der 1. Senat des BVerG hat entschieden. Er bestimmt als normatives Fundament seiner Entscheidung Art.1 Abs.1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Er verbindet die normative Orientierung am Beginn des Grundgesetzes mit einem zweiten Basissatz Art. 20 Abs.1 GG zwischen Grundrechtekatalog (Art.1 bis Art. 19 GG) und Organisationsteil (Art. 21 bis 146 GG): „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Aus diesem Satz, der die Verfassung auf einen dreifach qualifizierten Begriff bringt (demokratisch, bundesstaatlich), hat, lange umstritten, die herrschende Meinung der Verfassungsauslegung die sog. Sozialstaatsklausel hergeleitet: „…und s o z i a l e r Bundesstaat.“ Diesem zweifach normativ ausgeflaggten Maßstab: „Menschenwürde“, „Sozialstaatlichkeit“ müsse, so das BverfG, die „Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ entsprechen. Der „absolut wirkende Anspruch“ der Menschenwürdenorm bedeute freilich: das, was den Umständen gemäß – relativ – ein ihr entsprechenden Existenzminimum sei, lasse einen „Gestaltungsspielraum“. Ihn habe der Gesetzgeber zu bestimmen. Sprich, das was gesetzlich und verwaltungsfaktisch als Existenzminimum normiert, bürokratisch ausgelegt und schließlich verteilt wird, wird entsprechend den gegebenen Umständen (und Interessen) von Fall zu Fall gehandhabt (vgl. die vier „Leitsätze“ am Beginn des Urteils und dann vor allem C. I. Ziffer 133 – 145). c) Die Menschenwürdenorm, die sich im Sozialstaatspostulat allgemein und dem Anspruch jeder Bürgerin und jedes Bürgers auf ein Existenzminimum konkret materialisiert, das ihnen erlaubt, ihre Meschenwürde zu bewahren, haben eine doppelte Folge. Zum einen, dass der „Staat“ „die Menschenwürde auch positiv“ schützt, also handelnd gewährleistet (nicht nur, wie in der liberal abwehrrechtlichen Tradition der Grund- und Menschenrechte, auf Eingriffe in schon vorhandene Besitztümer der Bürger verzichtet). Zum anderen besteht ein „Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers“, sprich jeder Bürgerin und jedes Bürgers: „da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt.“ d) Weiter vermittelt bedeutet dies, und verjüngt sich demgemäß: „Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich n u r auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins u n b e d i n g t erforderlich sind“. Dreifaches folgt. Zum einen: Der Leistungsanspruch „gewährleistet das gesamte Existenzminimum .., das sowohl die physische Existenz des Menschen …, als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst…“ Zum anderen: aus dem „Rechtsstaats und Demokratieprinzip“ folgt die „Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen.“ Als da sind: mit „transparenten und sachgerechten Verfahren“ den „tatsächlichen Bedarf“ neu und neu festzulegen, das aber mit „Methoden und Berechnungschritten“ zu tun, die „nachvollziehbar“ offen zu legen sind. Zum dritten: Ansonsten aber bleibe dem Gesetzgeber ein „Gestaltungsspielraum“, sowohl, was den „Umfang des Bedarfs“, die Art der „Geld-, Sach- oder Dienstleistungen“, wie die „Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse“ angeht. e) Nach solcher Vorgabe der Standards, ihrer Grenzen
und der Freiheit des Gesetzgebers im Verwirklichungsdickicht der „absoluten“
Norm übt das BverfG Kritik an Hartz IV (s. C. II. Ziffer 146 ff.): f) Überall dort (s. D. I. Zi 210 ff.) müsse Gesetzgeber nachkarten. Das BverfG setzt kurze Zeiten. Insgesamt bis Ende 2010. Spätere Korrekturen gälten sonst rückwirkend. In Sachen „einmaliger und unabweisbarer Bedarf“, was immer das im einzelnen umstritten sein mag, ist die Lücke“, das „existenznotwendige Minimum“ zu decken, im Sinne einer „entsprechenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts“ zu schließen, bevor eine entsprechende „Härtefallregelung“ greifr (Zi 220). Ansonsten aber ist gesetzgeberisch nicht heiß zu essen, was verfassungsgerichtlich schon warm serviert worden ist. „Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind (die Evidenzkategorie, will sagen, das etwas fast allen Zeitgenossen einleuchten muss, gefällt dem BverfG), ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den angezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnisse im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.“ Ansonsten besteht dort, wo „ein erneutes Verfahren zur realitätsgerechten Bemessung der Leistungen“ erforderlich ist“, dann, wenn das neue Verfahren gesetzt ist, kein Rückwirkungsgebot. III. Das Urteil des BverG in Perspektive. Die normative Kraft des Normativen und die normative Kraft des Faktischen a)Das Bundesverfassungsgericht ist ein wichtiges
Organ im Rahmen der Gewaltenteilung. Es wurde im bundesdeutschen Kontext
grundgesetzlich geschaffen. Es soll als höchste Gerichtsinstanz neben
den obersten Instanzengerichten a la Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungs-
und Bundessozialgericht u.a.m. vor allem dem gerichtlich öffentlichen
Schutz der Verfassung als einer liberalen Demokratie mit einem Katalog
unmittelbar geltender Grund- und Menschenrechte dienen. Es ist hier nicht
der Ort seine bedeutsame, aber zugleich seine verfassungsnotwendigen und,
mit einem Lieblingsabjektiv des BverfG gesprochen, realitätsnahen
Begrenzungen zu erörtern. Zu diesen gehört im Kontext einer
repräsentativ demokratischen Verfassung in Sachen Gesetzgebung und
Gesetzesanwendung der eindeutige Vorrang von gewähltem Parlament
und gewählter Exekutive. Sie konstituieren die politisch staatlich
geltende Wirklichkeit. Das Verfassungsgericht hat letztlich eine eher
marginale Korrektur- und Kontrollaufgabe. Seine Wirkung kann beträchtlich
sein, abhängig vom Legitimitätsglauben aus der Mitte der Bevölkerung
und dem Umgang der anderen gewaltenteiligen Instanzen. In keinem Fall
aber stellt das Gericht die unpolitisch erträumte Neutrale Macht
über den Parteien und Interessen dar. Es ist, in der Regel abständiger,
Teil des Interessenkampfes. Das Gericht, Teil des government, kann aus
dem Kontext der herrschenden Interessen nur ausnahmsweise ausbrechen.
Sonst verlöre das BverfG ohne exekutive Hand seinen Einfluss. Sein
Mitspiel um die Macht macht sie von etablierten Mächten abhängig. Zum ersten: Indem das BverfG, menschliche Logik übersteigend, den Rang der Würde jedes Menschen zum „absolut wirkenden Anspruch“ erhob, „dem Grunde nach unverfügbar“, hat es diesen humanen Wert als Wert jedes hier und heute lebenden Menschen (mit historischem und zukünftigen Tiefeneffekt) unverbindlich verhimmelt. Dass er „unverfügbar“ sei, bedeutet nicht nur, er darf von Menschen und ihren Institutionen nicht angetastet werden. Es bedeutet zugleich, mit dieser abgehobenen, ein emphatisch leeres Symbol darstellenden Norm kann human praktisch nicht geurteilt, nicht gemessen werden. Humane Normen des normbedürftigen Menschen als geschichtlichem Wesen können gut begründet mit aller Kraft postuliert werden. Aber sie bleiben notwendig relativ. Sie gewinnen ihre jeweils zu erneuernde Geltung und den Grad ihrer Verbindlichkeit dadurch, dass sie zum einen mit möglichst klaren und eindeutigen Kriterien versehenen werden und dass – damit zusammen – Prozeduren genannt werden, mit deren Hilfe sie angemessen verwirklicht werden könnten. Normen ohne Kriterien und Formen bleiben taub. Umgekehrt: Formen ohne Normen bleiben leer. Weil das BverfG beansprucht, was nur als überzogener Anspruch möglich ist, bleibt das, was „Menschenwürde“ sein soll, leer und taugt nichts dazu, richtigere oder falschere Praxis zu beurteilen. Darum koppelt das Gericht eine absolute Norm, ein leeres Ausrufezeichen, mit unverbindlicher Kasuistik. Der Spielraum den letztere dem Gesetzgeber u.a. lässt, ist schier unbegrenztes Ermessen. Hätte der 1. Senat den Anspruch der Menschenwürde substantiell begründet, dann hätte Art.1 Abs.1 GG als norma normans fungieren können, sprich als Massstab, an dem sie speziellen Gesetze und die bürokratischen Auslegungen sich halten müssten. So aber bildet die abgelöste Norm nur einen pathetisch allgemein ausgemalten Hintergrund dafür, vordergründige praktische Verwirklichungen der Menschenwürde i.S. von allerlei Arten von „Existenzminima“ mit einer pathetischen Aura zu versehen. Das gebrauchte „Statistikmodell“, orientiert an ausgewählten, vom Gericht pauschal akzeptierten Durchschnittswerten des letzten Fünftels der Einkommens- und Vermögenshierarchie, erhält unvermittelten und unbegründeten menschenwürdigen Glanz. Das kann man höchstrichterliche Realpolitik mit absolutem Goldgrund nennen. Zum zweiten: Die normative Kentaurengestalt (statt halb Gott, halb Tier, absoluter Teil hier, kasuistischer dort) hat prägende Konsequenzen. Der „verfassungsgerichtlichen Kontrolle“ genügt es, wenn der Gesetzgeber die „eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte“ „nachvollziehbar offenlegt“, mit denen er das „Existenzminimum“ bestimmt. „Andere Grundrechte“ seien dafür irrelevant. „Entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass für jede individuelle hilfsbedürftige Person das Existenzminimum nach Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG ausreichend erfasst wird“ (Z 144 f.). Das ist der Preis konstruierter Absolutheit. Das BverfG bestimmt. Der Gesetzgeber bestimmt. Die tautologisch, sprich doppelt gemoppelt benannte „individuelle“ (gibt es andere?) „hilfsbedürftige Person“ hat das zu akzeptieren. Sie hat im Besitz ihrer freilich „absolut“ nur umgehangenen „Würde“ auf ihr sie erst als Person mitschaffendes Recht auf Selbst- und Mitbestimmung, auf Integrität, Gleichheit, Meinungsfreiheit, Schutz ihrer Wohung u.ä. mehr zu verzichten. „Absolut“ würdig in ihren materiell minimal und durchschnittlich statistisch bürokratisch berechneten Existenz. Hier wird nicht nur der absolute Würde(un)begriff des BVerfG mehrfach fraglich. Fraglich wird noch mehr ihre offenkundig bürgerabstrakte Vorstellung von Konzept und Praxis (repräsentativer) Demokratie. Freilich Art. 20 Abs.2 Satz 1 GG – „Alle Gewalt geht vom Volke aus“ -, ist im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG nur wie ein demokratischer Wurmfortsatz formuliert. In Verbindung mit den nicht mehr wie im 18. Jahrhundert allein als individuelle Abwehrrechte verständlichen Grund- und Menschenrechten, die vielmehr je nach Bedingungen der Möglichkeit aktive bürgerliche Rechte bedeuten, gehören Selbst – und Mitbestimmung zur Quintessenz der menschlichen Würde. Mit Ernst Bloch zu reden: Zur Ekstase des aufrechten Gangs. Das aber bedeutet: Das gesetzgeberisch willkürlich festgesetzte Existenzminimum darf der Bürgerin und dem Bürger getrennt und gemeinsam nicht einfach per ordre de mufti „nachvollziehbar“, „transparent“ zugewiesen werden. Ruhe und Gehorsam wären dann die ersten Bürgerpflichten. Am Verfahren, Hilfen für hilftsbedürftige Menschen auszuknobeln und sie dann tatsächlich einzelfallbesonders zu vergeben, sind die hilfsbedürfigen Menschen in extenso zu beteiligen. Hier wird Würde demokratisch. Da das BverfG solche Überlegungen nicht einmal anstellt, da es die bürokratischen Kontrollen und Disziplinierungsmassnahmen implizit im Gesetz und explizit in der von ihm nicht wahrgenommenen Praxis frohgemut im Spiegel des Absoluten übersieht, kann es das Hauptübel von Hartz IV jenseits der materiellen Ausstattung im einzelnen nicht wahrnehmen: Dass die Würde der Hartz IV-Empfängerinnen und Empfänger im Umfang der Leistungen nicht nur, sondern vor allem in der Art, wie die Leistungen vergeben werden, dauernd angetastet wird. Bald weniger, bald bis zu erheblichen Verletzungen stärker. Zum dritten: Die „absolut“ vereiste Würde erlaubt es dem BVerfG auch nicht, über Konzeptionen der menschlichen Würde hier und heute in der Bundesrepublik zu diskutieren und abwägend zu befinden in eins mit im Jahre 2010 möglichen Formen ihrer Realisation. Weil Würde droben im Himmel blaut, bleibt, was das Auge von ihr bundesdeutsch irdisch schaut, so wie gehabt. Darum: Keine Diskussion der Lebensbedürfnisse quantitativ und qualitativ mitsamt den klassenkatergorial verschiedenen Möglichkeiten, sie zufrieden zu stellen. Gibt es wohl keine grundrechtlich und demokratisch gemäßeren Formen, als das untere Fünftel der Bevölkerung, das in sich noch verschieden ausgestattet ist, mit den Mitteln konkreter Abstraktion, hergeleitet von einem fragwürdigen „Statistikmodell“, existenzminimal abzuhaken? Und das mit der Wertwichse des Bundesverfassungsgerichts auf Würdeglanz poliert, summa summarum als wohl gelungen zu qualifizieren? Der 1. Senat hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 nicht eine überfällige Debatte über gesellschaftliche Ungleichheit angestoßen und selbst eröffnet, allen Grund- und Menschenrechten und jeder Form der Demokratie abträglicher als alle anderen Gegebenheiten. Er hat die feinen und groben Unterschiede würdig abgesegnet. Nicht die Grund- und Menschenrechte als normae normantes, als täglich dirigierende politische Normen sind von ihm mit neuem Leben versehen worden. Nein: die normative Kraft des Faktischen. Das wie es mit katastrophischen Unterschieden und schlimmen Effekten nach innen und außen ist, wie es ist, sei gelobt dass es so ist. Wolf-Dieter Narr ist Professor i.R. für empirische
Theorie der Politik an der Freien Universität Berlin. Er ist Initiator
des Komitees für Grundrechte und Demokratie, welches diesen Artikel
in modifizierter Form publizieren wird. |
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