Keine
Alg II-Kürzung wegen Krankenhausessen
Tacheles e.V. rät Widerspruch
einzulegen
Wuppertal (sk) - Durch die gestrige Entscheidung des Bundessozialgerichts
fühlt sich
der Erwerbslosen- und Sozialverein Tacheles e.V. in seiner Rechtsauffassung
bestätigt. Er ruft Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) auf,
bei einer Kürzung
der Leistungen aufgrund eines Krankenhausaufenthalts sofort Widerspruch
einzulegen.
Bei Altfällen kann die Leistung über einen Überprüfungsantrag
zurückgefordert
werden.
In der Entscheidung vom 18.10.2008 (Az. B 14 AS 22/07 R) erklärte
der 14. Senat des
Bundessozialgerichts die Anrechnung der Krankenhausverpflegung an das
Alg II für
rechtswidrig. Demnach ist weder die Anpassung der (starren) Regelleistung
an eine
verringerte Bedarfslage noch die Anrechnung der Vollverpflegung einer
stationären
Einrichtung als Einkommen erlaubt. Der Klägerin, die für die
Zeit eines
Krankenhausaufenthalts Anfang 2006 die Alg II-Leistung um 35% gekürzt
bekam, wurde
nun durch das höchste Sozialgericht der volle Leistungssatz zugesprochen.
„Dieses Urteil stärkt die Position der Leistungsbezieher und
entspricht auch der
Lebenswirklichkeit. Dass ein Aufenthalt im Krankenhaus für Kranke
und ihre
Bedarfsgemeinschaft eine Ersparnis darstellt, die eine Kürzung rechtfertigt,
stößt
bei Betroffenen auf Unverständnis und Empörung“, erklärt
Harald Thomé vom Verein
Tacheles. Nicht nur die mehrheitliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte,
auch
der Petitionsausschuss des Bundestages hatte im vergangenen Jahr die Abkehr
von
dieser unglücklichen und unzulässigen Regelung gefordert. Nicht
nachzuvollziehen ist
daher, dass Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) noch im Dezember 2007 eine
Verordnung
erließ, die eine Anrechnung der Krankenhauskost unter „Einkommen
aus
nichtselbständiger Tätigkeit“ erneut vorsieht.
„Damit hat er die von der Fachwelt geäußerten grundsätzlichen
Bedenken gegen die
Anrechnung bei Krankenhaus- und Kuraufenthalten mit einem Handstreich
vom Tisch
gefegt“, stellt Thomé fest. Die neue Regelung enthält
zudem eine Reihe
handwerklicher und rechtlicher Fehler, die in der Praxis absurde Folgen
haben und je
nachdem, ob ein stationärer Aufenthalt am Monatsanfang oder in der
Monatsmitte
beginnt, zur Ungleichbehandlung von Betroffenen führen.
„Auch die neue Verordnung von Herrn Scholz ist rechtswidrig, da
das Ministerium
nicht ohne Beteiligung des Parlaments festlegen kann, was beim Alg II
als Einkommen
zählt“, fasst der Vertreter von Tacheles die Kritik zusammen.
„Außerdem verstößt sie
gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung.“
Auch in
der Praxis ist die Neuregelung derart sperrig, dass die Alg II-Behörden
sie meist
nur fehlerhaft umsetzen, wie bereits zahlreiche Erfahrungen aus der Sozialberatung
belegen.
Nicht zuletzt diese Gründe mögen die Richter am Bundessozialgericht
bewogen haben,
„erhebliche Bedenken“ zu äußern, dass die neue
Regelung zur Anrechnung von
Krankenhauskost überhaupt rechtmäßig ist. Obwohl er in
der Klage aus dem Jahr 2006
noch nicht über die neue Alg II-Verordnung zu entscheiden hatte,
hat der 14. Senat
bereits eine deutliche Ansage an das Arbeitsministerium und die Arbeitslosengeld
II-Behörden vor Ort gemacht.
Das aktuelle Urteil nimmt der Erwerbslosenverein Tacheles zum Anlass,
Betroffene zum
Widerspruch aufzurufen, wenn die Leistung wegen des Krankenhausaufenthalts
weiterhin
gekürzt werden. „Aus Mitteleinspargründen ist es wahrscheinlich,
dass einige
ARGEn/Jobcenter die BSG Entscheidung nicht sofort umsetzen. Bei Altfällen
hat die
ARGE/Jobcenter zu Unrecht gekürztes oder zurückgefordertes Geld
an die Betroffenen
zurückzuzahlen. Hier ist es ratsam einen Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X zu
stellen. Die Behörde muss dann gekürzte ALG II – Leistungen
bis zu 4 Jahre
rückwirkend nachzahlen. Wegen vorgeblicher Überzahlung von der
ARGE/Jobcenter
zurückgeforderte Gelder sind selbstverständlich ebenfalls an
den Betroffenen wieder
zurückzuzahlen. Allerdings, geschenkt wird den Betroffenen nichts“,
so Thomé weiter,
„es müssen Überprüfungsanträge gestellt werden
und ggf. Beratungsstellen/Anwälte
hinzugezogen werden“.
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